Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten im Verhältnis gegenüber Kunden von Stern-Elektronik GmbH & Co KG für Waren/Artikel, die Stern-Elektronik GmbH & Co KG selbst herstellt.
Stern-Elektronik GmbH & Co KG stellt in seinem Angebot klar, ob es eine für Stern-Elektronik GmbH & Co KG fremde oder eine eigene Sache ist, die verkauft wird.
Nachfolgend die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kaufleute, Unternehmer und öffentliche Einrichtungen und sonstige Vertragspartner, die nicht Verbraucher sind:
a. Geltungsbereich
Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande.
Entgegenstehende oder von Stern-Elektronik GmbH & Co KG abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Hiesige Bedingungen gelten auch dann, wenn die Stern-Elektronik GmbH & Co KG in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen des Verkäufers abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt hat oder ausführen wird. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden ohne dass darauf erneut hingewiesen werden muss.
b. Angebot/Bestellung
Die Gültigkeitsdauer von Preisen und Angeboten ergibt sich aus dem Angebot selbst. Verträge werden ausschließlich schriftlich geschlossen. Der Kunde bestellt per Fax, E-Mail oder Briefpost. Der Kunde erhält eine Auftragsbestätigung.
Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich gegenüber der Stern-Elektronik GmbH & Co KG anzuzeigen, ansonsten gilt die Bestellung mit Übersendung der Auftragsbestätigung als verbindlich.
Rahmenverträge werden auf die Dauer von einem Jahr geschlossen. Der Umfang der bestellten Ware aufgrund eines Rahmenvertrages ist vom Kunden innerhalb eines Jahres ab verbindlicher Bestellung abzunehmen. Anderenfalls kann er ohne vorherige Ankündigung nach Ablauf des Jahres kostenpflichtig durch die Stern-Elektronik GmbH & Co KG ausgeliefert werden.
c. Beschaffenheit, Lieferzeiten, Lieferung und Verzug
Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung und für die vereinbarte Beschaffenheit sind ausschließlich die schriftlichen Angaben der Stern-Elektronik GmbH & Co KG maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Stern-Elektronik GmbH & Co KG.
Sofern sich aus den schriftlichen Angaben nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab dem Firmensitz der Stern-Elektronik GmbH & Co KG vereinbart. Die Transportkosten trägt der Kunde. Der Gefahrübergang regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der von Stern-Elektronik GmbH & Co KG angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von Stern-Elektronik GmbH & Co KG angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. Vorauszahlung.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Stern-Elektronik GmbH & Co KG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
Soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stern-Elektronik GmbH & Co KG beruht, haftet diese nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit keine von Seiten der Stern-Elektronik GmbH & Co KG zu vertretende vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.
Die Stern-Elektronik GmbH & Co KG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung als Folge des von der Stern-Elektronik GmbH & Co KG zu vertretenden Lieferverzugs weggefallen ist.
d. Prüfung der Ware
Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder
Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.
e. Preise und Zahlung
Es gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Preis laut dem gültigen Angebot.
Diese Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben netto, zzgl. Kosten für Transport und Verpackung.
Die Stern-Elektronik GmbH & Co KG behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so ist die Stern-Elektronik GmbH & Co KG – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, den jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszins gem. BGB zu fordern. Alle offenen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sofort zur Zahlung fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder seitens der Stern-Elektronik GmbH & Co KG nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.
f. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.
g. Mängelhaftung
Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sachmängelgewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn und soweit eine Herstellergarantie vorliegt ist der Kunde gehalten, diese in Anspruch zu nehmen. Ist der Kunde hiernach nicht befriedigt, ist die Stern-Elektronik GmbH & Co KG nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Wenn der Kunde wegen unserer nicht ordnungsgemäßen Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf das Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht.
Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist die Stern-Elektronik GmbH & Co KG berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, dem Käufer einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen. Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
h. Gesamthaftung
Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Stern-Elektronik GmbH & Co KG nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stern-Elektronik GmbH & Co KG oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruht oder wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Sie gilt auch nicht wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern.
Die Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels aus unerlaubter Handlung oder Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit.
i. Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Stern-Elektronik GmbH. Dies gilt jedoch auch dann, wenn keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland existiert oder der Wohnsitz oder der gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.